Die deutschen Steuergesetze sind dafür bekannt, dass sie undurchsichtig und kompliziert sind. Nicht anders sieht es bei den steuerlichen Vorgaben für Werbeartikel aus. Wir haben ein paar Grundregeln zusammen getragen, um den Überblick zu erleichtern – eine genaue Einzelfallbetrachtung ersetzt die Aufstellung allerdings nicht.
Werbemittel sind nicht gleich Werbemittel. Unterscheidungsfaktoren sind: Wieviel wurde für den einzelnen Gegenstand ausgegeben, wer kauft den Artikel und zu welchem Anlass wird er überreicht?
Ist ein Werbeartikel weniger als 10 € wert, handelt es sich um einen Streuartikel. Wie der Name schon sagt, geht es hier darum, die breite Masse zu bedienen, beispielsweise auf Karnevalszügen oder Messen. Als Betriebsausgabe sind sie einfach von der Steuer absetzbar.
Liegt ein Artikel über den 10,- €, dann muss die Buchhaltung genau aufschreiben, wer den Werbeartikel bekommen hat. Pro Empfänger und Jahr darf insgesamt nicht mehr als 35,- € ausgegeben werden. In den 35,- € sind der Nettoeinkaufspreis des Artikels (zumindest, wenn man vorsteuerabzugsberechtigt ist), die Bedruckung und die Umverpackung enthalten. Immerhin: Porto und Versand fallen für die Absetzbarkeit nicht ins Gewicht. Schlechter Nebeneffekt: In der Zeit vor Weihnachten, wenn die meisten Unternehmen ihre guten Kunden bedenken, heißt das für die Buchhaltung zusätzliche Arbeit; in einer Zeitspanne, wenn ohnehin der Jahresabschluss auf dem Programm steht.
Einfacher wird es, wenn ein Kunde mehr als 35,- € pro Jahr an Werbeartikeln erhält. Dann ist das Werbegeschenk nur unter Einkalkulieren der Abgeltungssteuer als Betriebsausgabe anrechenbar. Ganz aus der 35,- €-Regelung fallen Prämien an dritte Personen, die beispielsweise Neukundenwerbung betrieben haben. Diese Kosten gelten nämlich generell nicht als Betriebskosten.
Der Gesetzgeber hat die strengen Regeln aufgestellt, weil er den Werbeartikel mit einem Geschenk assoziiert und dadurch nahe der Bestechung vermutet. Der Begriff Geschenk wurde sogar gesetzlich verankert. Fakt ist, dass ein Werbeartikel meist zwei verschiedene Funktionen erfüllt und schwerer zu definieren ist als beispielsweise Plakatwerbung. Das Werbemittel ist Träger der Werbebotschaft und zugleich hat es einen Gebrauchswert für den Empfänger. Ein Kugelschreiber ist funktionaler und wertvoller als eine Litfaßsäule, auch wenn beide dieselbe Werbebotschaft tragen können.
Bei der Überlegung des Gesetzgebers wurde jedoch nicht beachtet, dass auch der Werbende einen erhöhten Mehrwert hat. Die Werbebotschaft bei einem Gebrauchsgegenstand bleibt länger und nachhaltiger im Gedächtnis des Kunden als dieselbe Botschaft auf einem Plakat am Straßenrand. Erst die Gebrauchstauglichkeit des Werbeträgers lässt den Kunden aktiv werden und die Botschaft immer wieder in die Hand nehmen und lesen. Dass die Werbung zudem gezielter an potenzielle Kunden abgegeben wird und ein geringerer Streuverlust vorhanden ist, sei hier nur am Rand erwähnt.
Die steuerlichen Regelungen erschweren den freien Gebrauch von Werbemitteln, können aber nicht verhindern, dass sie dennoch gern genutzt werden. So wird beispielsweise die Verteilung hochwertiger Werbeartikel (über 10,- €) bei Großveranstaltungen erheblich erschwert. Wer wird schon seine Kunden bei der Überreichung eines Werbeartikels fragen, ob sie sich leserlich in eine Liste eintragen möchten, damit die Buchhaltung für die Steuerabrechnung eine vollständige Namensliste hat? Tipp: vorab eine Gästeliste erstellen und damit die Liste bereits im Vorfeld zur Verfügung haben. Eine weitere Erleichterung ist, wenn Sie beim Werbeartikel-Anbieter immer zwei Rechnungen erfragen: Eine, die die Informationen für Ihre eigene Buchhaltung enthält und eine, die den Ansprüchen des Finanzamtes entspricht.
Das ist doch wieder typisch Deutsch,…. das ESTG zum Beispiel … grausam.
Weil ich nicht beurteilen kann, wie die steuerlichen Regelungen in anderen Ländern sind, kann ich auch nicht sagen, ob das typisch deutsch ist. Aber eine Eingliederung der Werbeartikelkosten in allgemeine Regelungen zu Marketingausgaben wäre sicher einfacher in der Handhabung.