Steuerliche Abzugsfähigkeit von Werbeartikeln

Es kursieren immer wieder unterschiedliche Geldbeträge für die steuerliche Abzugsfähigkeit bei Unternehmen, z.B. 35 Euro, 10 Euro oder auch 50 Euro. Ich möchte die aktuelle steuerliche Betrachtung, gerade zum Jahresende hin, einmal deutlich machen, damit ihr euch ganz entspannt und ohne böses Erwachen bei Kunden, Teams und Geschäftspartnern für die Zusammenarbeit bedanken könnt!  

➡️ Werbeartikel sind in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig, d.h.:  Werbeartikel sind Gegenstände von grundsätzlich geringem Wert, die in die Werbestrategie des Betriebes eingebunden sind und einer breiten Masse zugewendet werden, ohne dass eine besondere Beziehung zwischen dem Geber und Nehmer besteht. Ziel der Werbeaktion ist die Präsentation des Betriebes. 

Aber ACHTUNG: Das Anbringen eines Logos allein macht sie nicht immer abzugsfähig! Was bedeutet das: Ein geringer Wert ist immer in Verbindung mit dem Warenkorb des Kunden oder dem Wert des Produktes oder Dienstleistung zu sehen. Liegt dieser bei 30 Euro und ich leiste mir als Company einen Werbeartikel in Höhe von 15 Euro, dann komme ich schnell zum Geschenk und damit zur „nicht Abzugsfähigkeit“. Anders sieht es aus, wenn wir hier bei 10.000 Euro liegen, dann ist auch ein Werbeartikel für 50 bis 100 Euro völlig ok.      

➡️ Geschenke sind aufzeichnungspflichtig oder nicht abzugsfähig 

Heißt: Sie sind Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Dritte, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen beeinflussen. Diese Aufwendungen dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. 

Fazit: Geschenke müssen nicht zwangsweise ein Firmenlogo haben und dienen in erster Linie nicht der Werbung für das Unternehmen, sondern sind eine Geste der Freundlichkeit. Bis 35 Euro (ab 01.01.2024 voraussichtlich 50 Euro) pro Jahr und Empfänger sind abzugsfähig, müssen jedoch strukturiert aufgezeichnet werden. 

➡️ Streuwerbeartikel sind immer voll abzugsfähig: 

Dazu gehören sowohl Geschenke, als auch Werbeartikel im Wert von unter 10€. Diese könnt ihr ohne weitere Aufzeichnungspflichten voll als Betriebsausgabe geltend machen. 

Aber ACHTUNG: Überschreitet ihr 10 Euro im Jahr pro Empfänger bei Geschenken, sind wiederum Aufzeichnungen erforderlich.  

ZUSAMMENGEFASST:

  • Werbeartikel sind immer abzugsfähig, wenn sie in eure Werbestrategie integriert sind. 
  • Geschenke bis 35 Euro sind abzugsfähig, wenn ihr detaillierte Aufzeichnungen führt. 
  • Streuwerbeartikel bis 10€ sind immer voll abzugsfähig und erfordern keine Aufzeichnung, egal ob Geschenk oder Werbeartikel. 

📄 Dies wurde vom Bundesministerium für Finanzen in einem Schreiben vom 22.08.2023 noch einmal bestätigt. (➡️ Ertragsteuerliche Beurteilung der Aufwendungen für Werbeartikel; Abgrenzung des Werbeartikels vom Geschenk i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG).   

🤝 Für eine präzise steuerliche Ausgestaltung empfehle ich euch den Austausch mit eurem Steuerberater.