MP3-Player, Duschradio oder Taschenlampe; überall sind Batterien drin. Alle drei Artikel wurden und werden als Werbemittel verwendet, weil sie Spaß machen. Wichtig für den Werbenden ist, dass er richtig informiert ist und weiß, welche Verpflichtungen entstehen, wenn er seinen Kunden mit elektronischen Artikeln und Batterien erfreut.
Verbotene Batterien
Noch Ende November 2009 durften Batterien auf den Markt gebracht werden, die Cadmium enthielten. Danach war es – wie bei den Glühbirnen – nur noch erlaubt, Restbestände abzuverkaufen. Somit werden dauerhaft alle Batterien mit mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium aus dem Handel verschwinden, mal abgesehen von ein paar Ausnahmen (z.B. für Notversorgung oder medizinische Ausrüstung).
Anzeige- / Anmeldepflicht
Bereits beim Kauf empfiehlt es sich, den Händler zu fragen, ob die enthaltenen Batterien (dazu zählen auch Akkus) bereits beim Umweltbundesamt angezeigt wurden. Normalerweise ist der Importeur respektive Hersteller zwar seit Dezember 2009 verpflichtet die Batterien anzuzeigen, sollte er aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sein, kann sich diese Pflicht auf den Verteiler der elektronischen Geräte übertragen. Der Gesetzgeber tut das, wenn er davon ausgeht, dass der Geräte-Verteiler weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die Batterien nicht angemeldet wurden oder seine entsprechende Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Diese Regelung gilt seit dem 01.03.2010 und somit sind noch keine Erfahrungswerte gegeben, wann konkret von einer Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen ist. Aufpassen kann daher nicht schaden.
Hinweispflicht
Die Hinweispflicht auf Gerät und Batterie hat sich durch das Batteriegesetz nur insofern geändert, dass eine durchgestrichene Mülltonne zu der Erklärung, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gehört, vorhanden sein muss, hinzu gekommen ist.
Rücknahmepflicht
Nicht neu ist die Rücknahmepflicht. Sowohl Gerät als auch Batterie oder Akku können nach dem Gebrauch auf dem Tisch des Werbenden landen. Beides anzunehmen, dazu ist er verpflichtet und kann diese Pflicht auch nicht mit einem Hinweis auf Hersteller oder Importeur ausschließen. Der Kunde ist sogar darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Rücknahme besteht. Sollte der Hinweis noch nicht zur Routine geworden sein, ist es dringend angeraten. Bei Verstoß dieser Hinweispflicht wird ein Ordnungswidrigkeitsgeld von bis zu 10.000,- € fällig.
Den Hinweispflichten wird häufig nachgekommen, indem ein entsprechender Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebunden ist. Die Frage, ob die gelieferten Batterien angemeldet wurden, wird bereitwillig Auskunft erteilt und somit können auch dort die Risiken abgeschätzt werden. Ein Grund auf musikalische Geräte oder spielerische Werbeartikel zu verzichten, gibt es daher nicht.